Statuten

ARTIKEL 1:  NAME UND SITZ

 

Mit dem Namen Grünliberale Partei (glp) Gaiserwald besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engelburg.

 


ARTIKEL 2: ZWECK UND AUFGABEN

 

1)  Die Grünliberale Partei (glp) Gaiserwald bezweckt eine Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik im Sinne der Nachhaltigkeit, Anreizkonformität, Eigenverantwortung und Chancengleichheit, sowie eine freiheitliche Staats- und Gesellschaftspolitik.

 

2) Die Grünliberale Partei (glp) Gaiserwald verfolgt die politischen Ziele der Grünliberalen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen in Gaiserwald und vertritt ihre Anliegen in Behörden und in der Öffentlichkeit. Sie anerkennt die Rechte und Pflichten, die ihr die Statuten der Kantonalpartei und der Wahlkreispartei zuweisen.
3 Sie bestreitet insbesondere Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler Ebene.

 


ARTIKEL 3: MITGLIEDSCHAFT


1)  Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche den Parteizweck unterstützen. Mitglieder haben in der Regel ihren Wohnsitz in Gaiserwald (Abtwil / Engelburg)


2)  Die Mitglieder sind in der Regel auch Mitglieder der Wahlkreis- und Kantonalpartei.


3)  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Ist die betroffene Person Mitglied der Kantonalpartei, kann der Vorstand die Aufnahme nur mit Zustimmung der Kantonalpartei verweigern.


4 Die Mitgliedschaft erlischt
–  durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Aktuar erfolgen kann.
–  durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger Mahnung.
–  durch Austritt oder Ausschluss aus der Kantonalpartei.

 


ARTIKEL 4: MITTEL UND HAFTUNG


1)  Die Mittel setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Behördenabgaben, Spendenbeiträgen und Legaten.


2)  Der Verein übernimmt das Finanz-, Beitrags- und Mandatsabgaben-Reglement der Kantonalpartei. Besteht kein solches Reglement, beträgt der Mitgliederbeitrag höchstens CHF 100.


3)  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Eine Verteilung des Vermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 


ARTIKEL 5: ORGANISATION


Vereinsorgane sind:
–  Mitgliederversammlung
–  Vorstand (mindestens Präsident/in, Aktuar/in und Kassier/in)
–  Revisionsstelle

 


ARTIKEL 6: MITGLIEDERVERSAMMLUNG


1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte für die Rechnung und Ende Jahr zur Budgetabnahme statt.


2 Ein Fünftel aller Mitglieder kann - unter Angabe der Traktanden - eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen, die der Vorstand innert zweier Monate durchzuführen hat. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme weiterer Traktanden.


3 Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (per Post oder E-Mail) und unter Angabe der Traktanden ein.


4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
–  Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Revisionsstelle
–  Abnahme von Berichten und der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
–  Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets
–  Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für kommunale Wahlen
–  Ergreifen kommunaler Referenden und Volksinitiativen
–  Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins.

 

5) An den Versammlungen haben die anwesenden Mitglieder je eine Stimme. Das Stimmrecht von juristischen Personen darf nicht durch Personen ausgeübt werden, die bereits als Einzelmitglieder stimmberechtigt sind. Die Vertretung natürlicher Personen ist ausgeschlossen.


6) Die Versammlung wählt oder beschliesst in offener Abstimmung. Mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann geheime Wahl oder Abstimmung verlangen. Die/der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.


7) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach dem ersten Wahlgang sind neue Wahlvorschläge unzulässig. Nach dem zweiten Wahlgang scheidet die Kandidatur mit dem schlechtesten Resultat aus. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr.


8) Beschlüsse über Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelsmehr der Anwesenden gefällt werden. Für alle übrigen Beschlüsse genügt das einfache Mehr.

 


ARTIKEL 7: VORSTAND


1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Präsident oder die Präsidentin ist von Amtes wegen Mitglied.


2) Die Vorstandsmitglieder tragen zu einem freundlichen und offenen Klima bei. Kritik hat konstruktiv zu erfolgen. Vorstandsmitglieder, die sich wiederholt destruktiv verhalten, können mit Beschluss der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus der Sitzung gewiesen werden.


3) Der Vorstand ernennt einen Aktuar und einen Kassier. Im Übrigen konstituiert er sich selbst und kann sich ein Organisationsreglement geben.


4) Die Sitzungen sind in der Regel für alle Mitglieder zugänglich.


5) Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.


6) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte:
–  Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
–  Kommunikation mit dem Vorstand der Ortsparteien und der Kantonalpartei
–  Regelung der Unterschriftsberechtigungen.

 


ARTIKEL 8: REVISIONSSTELLE


1)  Die Revisionsstelle besteht aus einer oder zwei RevisorIn(nen). Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.


2)  Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

 


Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. Dezember 2008 genehmigt.